den Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeindegesetze und der allgemein verbindlichen Verordnung;
die Bewilligung von Ausgaben und von Nachtragskrediten, die Finanzkompetenz der anderen Gemeindeorgane übersteigen, oder gegen die das Referendum ergriffen worden ist;
den Erwerb, die Veräusserung und die Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, soweit diese Verfügungen die Finanzkompetenz des Gemeinderates übersteigen und unter Vorbehalt der Rechte der Bürgergemeinde;
die Verleihung von Wasserrechten, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechtes im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;
die Geschäfte, die der Gemeinderat von sich aus der Urnengemeinde unterbreitet;
die Geschäfte, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht der Volksabstimmung zu unterbreiten sind.