Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung ist erforderlich für
a) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle;
b) das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder angelieferten Speisen und Getränken;
c) die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Die Abgabe von Speisen und Getränken im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb.
Voraussetzungen
Art. 5 GWG (Auszug): Die Bewilligung wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs bietet. Diese Gewähr bietet nicht, wer
a) in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder der eidgenössischen oder kantonalen Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat;
b) im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen;
c) vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat.
Wichtige Links
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